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Bitte beachten:
Bei Terminen in unserem Büro gilt die 3G-Regelung.

Ab heute gilt im Büro des SchneiderTeams die 3G-Regelung!

Bei Terminen in unserem Haus möchten wir Sie bitten, sich fortan an die 3G-Regelungen (getestet, geimpft oder genesen) zu halten und den entsprechenden Nachweis mitzuführen.

Gerne bieten wir jede Art des Termins auch telefonisch oder digital an!

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mitarbeit.

Ihr SchneiderTeam

Beispiel

Der selbstständige Fliesenleger F hat im Kalenderjahr 2022 einen Gewinn vor Abzug der Gewerbesteuer in Höhe von 230.000 Euro erzielt. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 450%. Die Gewerbesteuer beläuft sich auf 32.366 Euro. Der bilanzielle Gewinn beläuft sich 197.634 Euro (230.000 Euro abzgl. 32.366 Euro). F hat im Jahr 2021 bereits einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 100.000 Euro in Anspruch genommen.

Unter Zugrundelegung der abweichenden Rechtsauffassung des BFH wäre F für das Kalenderjahr 2022 berechtigt, einen weiteren Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 100.000 Euro zu deklarieren.

Tipp

Der Gewinnbegriff des § 7g EStG ist nicht näher definiert. Der BFH hat für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG den bilanziellen Gewinn zugrunde gelegt. Der BFH hat sich ausdrücklich gegen außerbilanzielle Korrekturen ausgesprochen. Aus Autorensicht wäre es nur konsequent, die Sichtweise des BFH auf den Gewinnbegriff des § 7g EStG zu übertragen. Letztlich geht es stets um einen Gewinn im einkommensteuerlichen Sinne.

Die maßgebliche Bezugsgröße für den Gewinn nach § 7g EStG müsste nach teleologischer Auslegung und Systematik der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. des § 5 EStG oder des § 4 Abs. 3 EStG sein. Betriebsausgaben sind daher für die Ermittlung des Gewinns unabhängig von einem Abzugsverbot in voller Höhe von den Betriebseinnahmen abzuziehen.

Bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen sollte daher in Erwägung gezogen werden, sich auf die Rechtsprechung des BFH und den daraus abgeleiteten Gewinnbegriff zu beziehen.

In der Praxis würden damit insbesondere die folgenden außerbilanziellen Korrekturen bei der Ermittlung des Gewinns außer Ansatz bleiben:

  • Die nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistungen gem. § 4 Abs. 5b EStG
  • Die Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart gem. R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR
  • Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 EStG (Bewirtungsaufwendungen, Geschenke, Geldbußen etc.)

Quellen:

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019, X R 6/18, BStBl-2021-II-0077
[2] BMF-Schreiben vom 05.11.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :008
[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 15.06.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :0001, Rz 13

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