Auch bei unternehmerischer Verwendung einer Photovoltaikanlage kann die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden!
Im Gegensatz zur Steuerbefreiung besteht die Besonderheit beim Nullsteuersatz darin, dass der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer zu entrichten hat und dennoch für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist mit der Neuregelung für den Erwerb von Anlagen ab dem 01.01.2023 nicht mehr notwendig. Der Gesetzgeber hat damit im Gleichklang mit dem Ertragssteuerrecht Anlagen – die auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus stehen – von einer Besteuerung bestmöglich herausgehalten.
Bisher wurde in diesen Fällen oftmals auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage zu erhalten. In der Folge führte die Entnahme des Stroms aus einer dem Unternehmen zugeordneten Photovoltaikanlage gemäß § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG zu einer fiktiv gegen Entgelt ausgeführten Lieferung, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen war/ist.
Für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit Speicher besteht damit ohne weitere Prüfung die Möglichkeit, die Anlage aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen.
Eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen dürfte grundsätzlich vorteilhaft sein, weil eine Versteuerung des privat verbrauchten Stroms nach der Entnahme ausscheidet. Die Entnahme selbst ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gleichgestellt, sodass § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG auch auf die Entnahme anzuwenden ist. Sofern die Anlage die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt, erfolgt die Entnahme zum Nullsteuersatz.
Die Betreiber bleiben trotz Entnahme der Photovoltaikanlage weiterhin unternehmerisch tätig und an die Option nach § 19 Abs. 2 UStG gebunden, da die Besteuerung der Einspeisung unabhängig von der Entnahme erfolgt.
Beispiel
Da die Anlage vor dem 01.01.2023 erworben wurde und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt die Entnahme nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Für die Entnahme gilt § 12 Abs. 3 UStG und der Nullsteuersatz. Die Eheleute Paul werden ab dem 01.03.2023 – trotz unternehmerischer Betätigung – auf den privat verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen.
Abwandlung
Der Erwerb durch die Eheleute ist steuerlich bisher nicht berücksichtigt worden. Die Eheleute überlegen, ob Sie aufgrund des BMF-Schreibens reagieren sollten.
Für die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen ist eine Zuordnungsentscheidung[2] notwendig. Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 endet für „unberatende“ Steuerpflichtige am 02.10.2023.[3] Die Eheleute müssen daher bis spätestens 02.10.2023 eine Zuordnung gegenüber dem Finanzamt treffen.[4] Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte dem Finanzamt mitgeteilt worden sein, dass die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, idealerweise sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt angemeldet werden. Rechtlich betrachtet, könnte die Anlage im Anschluss zum Nullsteuersatz wieder entnommen werden. Eine gewisse „Schamfrist“ wäre im Hinblick auf § 42 AO sicherlich angebracht.
Tipp
Quellen:
[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C2 – S 7220/22/10002 :010, Rz 5
[2] Vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 UStAE
[3] Vgl. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 AOEG 1977
[4] Vgl. EuGH-Urteil vom 14.10.2021 C-45/20, C-46/20, HFR-2021-1228
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