<! -- Mobile Menü Schließen bei Klick ->

Auch bei unternehmerischer Verwendung einer Photovoltaikanlage kann die Entnahme aus dem Unternehmensvermögen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden!

Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen gem. § 12 Abs. 3 UStG einem Steuersatz von 0%. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 ausgeführt werden.

Im Gegensatz zur Steuerbefreiung besteht die Besonderheit beim Nullsteuersatz darin, dass der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer zu entrichten hat und dennoch für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen einen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist mit der Neuregelung für den Erwerb von Anlagen ab dem 01.01.2023 nicht mehr notwendig. Der Gesetzgeber hat damit im Gleichklang mit dem Ertragssteuerrecht Anlagen – die auf dem eigengenutzten Einfamilienhaus stehen – von einer Besteuerung bestmöglich herausgehalten.

Bisher wurde in diesen Fällen oftmals auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage zu erhalten. In der Folge führte die Entnahme des Stroms aus einer dem Unternehmen zugeordneten Photovoltaikanlage gemäß § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG zu einer fiktiv gegen Entgelt ausgeführten Lieferung, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen war/ist.

Das neue BMF-Schreiben „Nullsteuersatz für Umsätze mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG)“ regelt, dass eine Entnahme der Photovoltaikanlage nur dann möglich ist, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90% des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird.[1]

Für Betreiber von Photovoltaikanlagen mit Speicher besteht damit ohne weitere Prüfung die Möglichkeit, die Anlage aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen.

Eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen dürfte grundsätzlich vorteilhaft sein, weil eine Versteuerung des privat verbrauchten Stroms nach der Entnahme ausscheidet. Die Entnahme selbst ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gleichgestellt, sodass § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG auch auf die Entnahme anzuwenden ist. Sofern die Anlage die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt, erfolgt die Entnahme zum Nullsteuersatz.

Die Betreiber bleiben trotz Entnahme der Photovoltaikanlage weiterhin unternehmerisch tätig und an die Option nach § 19 Abs. 2 UStG gebunden, da die Besteuerung der Einspeisung unabhängig von der Entnahme erfolgt.

Beispiel

Die Eheleute Paul haben am 15.10.2022 eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 12 KW (peak) inklusive Speicher für 35.700 Euro in GbR erworben. Die Gründung der GbR erfolgte ausschließlich zum Betreiben der Photovoltaikanlage. Die Eheleute schätzen, dass 50% der erzeugten Energie eingespeist und 50% selbst verbraucht werden. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung IV/2022 wurde die Vorsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage erklärt und vom Finanzamt erstattet. Mit Bekanntgabe des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 wurde dem Finanzamt bereits am 28.02.2023 mitgeteilt, dass die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurde.

Da die Anlage vor dem 01.01.2023 erworben wurde und zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt die Entnahme nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Für die Entnahme gilt § 12 Abs. 3 UStG und der Nullsteuersatz. Die Eheleute Paul werden ab dem 01.03.2023 – trotz unternehmerischer Betätigung – auf den privat verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen.

Abwandlung
Der Erwerb durch die Eheleute ist steuerlich bisher nicht berücksichtigt worden. Die Eheleute überlegen, ob Sie aufgrund des BMF-Schreibens reagieren sollten.

Für die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen ist eine Zuordnungsentscheidung[2] notwendig. Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2022 endet für „unberatende“ Steuerpflichtige am 02.10.2023.[3] Die Eheleute müssen daher bis spätestens 02.10.2023 eine Zuordnung gegenüber dem Finanzamt treffen.[4] Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte dem Finanzamt mitgeteilt worden sein, dass die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, idealerweise sollte bis zu diesem Zeitpunkt die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt angemeldet werden. Rechtlich betrachtet, könnte die Anlage im Anschluss zum Nullsteuersatz wieder entnommen werden. Eine gewisse „Schamfrist“ wäre im Hinblick auf § 42 AO sicherlich angebracht.

Tipp

Eine für den privaten Verbrauch vor dem 01.01.2023 erworbene und dem Unternehmensvermögen zugeordnete Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt, ist grundsätzlich aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Für die Entnahme ist zwingend eine Entnahmeerklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Bei Photovoltaikanlagen ohne Batteriespeicher wäre überlegenswert, einen solchen zu erwerben, damit eine anschließende Entnahme erfolgen kann.

Quellen:

[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.02.2023, III C2 – S 7220/22/10002 :010, Rz 5
[2] Vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 2 UStAE
[3] Vgl. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 AOEG 1977
[4] Vgl. EuGH-Urteil vom 14.10.2021 C-45/20, C-46/20, HFR-2021-1228

News und Praxistipps – Aktuelles Wissen, direkt anwendbar:

Bleiben Sie stets informiert und einen Schritt voraus mit unseren aktuellen Nachrichten und wertvollen Tipps für die Praxis.

Ein Update für die Technik

Ein Update für die Technik

"Neu ist immer besser..."Dass die liebe Technik alle paar Jahre ausgetauscht werden muss, um den aktuellen Anforderungen zu entsprechen ist nichts Neues, aber das wir auf einen Schlag das gesamte...

Betriebsausflug am 23.08.2024

Betriebsausflug am 23.08.2024

Am Freitag, den 23.04.2024, bleibt unser Büro geschlossen!Am kommenden Freitag, den 23.08.2024, führt uns unser Sommer-Betriebsausflug in diesem Jahr in den Serengeti-Park nach Hodenhagen.  ...