Buchführungspflicht
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 sind die neuen Buchführungsgrenzen auf den Weg gebracht geworden. Die bisherigen Grenzen wurden erhöht. Die Umsatzgrenze beträgt nun 800.000 € und die Gewinngrenze 80.000 €.
Die Erhöhung der Buchführungsgrenzen wurde sowohl für das Handelsgesetzbuch als auch für die Abgabenordnung beschlossen[1]. Dadurch ist ein Gleichklang zwischen den Betrieben, die auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften und auf Grund der Vorschriften der Abgabenordnung buchhaltungspflichtig sind, hergestellt. Die Erhöhung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Beispiel
Hohe Forderungs- und Warenbestände zum Jahresende führen in der Regel zu einer Steuerpause, weil Sie bei der Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu einem Übergangsverlust führen.
Tipp
Für den umgekehrten Fall, dass der Einzelkaufmann bisher die Ausnahmeregelung wegen Unterschreitens der Buchführungsgrenzen des § 241a HGB in Anspruch nahm und nun die Buchführungsgrenzen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreitet, muss seitens der Finanzverwaltung eine Mitteilung darüber erfolgen, dass Buchführungspflicht eingetreten ist. Das Finanzamt muss dem Steuerpflichtigen mitteilen, dass er ab dem kommenden Wirtschaftsjahr zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich überzugehen hat. Versäumt das Finanzamt, auf die Buchführungspflicht hinzuweisen, ist es aufgrund von § 141 Abs. 2 Satz 1 AO nicht erforderlich, zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen. Allerdings muss eine eventuelle Buchführungspflicht nach § 241a HGB geprüft werden.
Werden die Buchführungsgrenzen nur einmalig überschritten,
kann ein Antrag auf Befreiung der Buchführungspflicht gem. § 148 AO gestellt werden.
Abgesehen von der fehlenden periodengerechten Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben bietet die Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG einige gravierende Vorteile (keine Inventur, keine Debitoren/Kreditoren, geringerer administrativer Aufwand, keine Pflicht zur Kassenführung[2] etc.).
In der Praxis treten immer wieder Fälle zu Tage, bei denen im Rahmen einer Betriebsprüfung die Kasse wegen erheblicher Mängel als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird. Wegen der Mängel in der Kassenführung stuft die Finanzverwaltung die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß ein. Gem. § 162 AO eröffnet sich der Finanzbehörde eine Hinzuschätzungsbefugnis, die oftmals mit erheblichen Mehrergebnissen für den Fiskus einhergeht.
Tipp

Wichtig:
Bargeldintensive Unternehmen müssen allerdings strenge Aufzeichnungs- und GoBD-Pflichten einhalten. Beim Einsatz von elektronischen Kassen sind unabhängig von Bilanz/EÜR folgende Punkte zwingend zu berücksichtigen:
- Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln, fortlaufend und vollständig aufzuzeichnen
- Alle steuerlich relevanten Einzeldaten (z.B. Bon-Daten, Kellner-/Spartenberichte, Trainingsspeicher) sind unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar zu speichern und elektronisch aufzubewahren
- Elektronisch entstandene Daten/Dokumente (Kassendaten, Bons) sind in dieser Form aufzubewahren. Die Daten müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar sein
- Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über eine zertifizierte TSE verfügen (Sicherheitsmodul, Speichermedium, digitale Schnittstelle)
- Seit dem 01.01.2024 müssen Belege u. a. die Seriennummer des Aufzeichnungssystems und der TSE sowie den fortlaufenden Signaturzähler ausweisen.
- Es existiert eine Aufbewahrungspflicht aller elektronischen Unterlagen und Programmieranweisungen des Kassensystems
- Ab 2025 sind elektronische Aufzeichnungssysteme über ELSTER zu melden
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