Das „Krisenmandat“ – die Aufgaben und Pflichten des Steuerberaters im Rahmen der Jahresabschlusserstellung unter Beachtung des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)
Bereits zum 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, die es Unternehmen im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ermöglichen, außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzverordnung sanieren zu können.
Gem. § 1 StaRUG wird den Organen von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern auferlegt, fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, zu wachen. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsführung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Bei rechtsfähigen Personengesellschaften im Sinne von § 15a Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt selbiges für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.
Steuerberater sind wegen der Nähe zu den Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Mandanten insbesondere in Krisensituationen wertvolle Ratgeber und Ansprechpartner. Gleichzeitig sind sie gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG i.V.m. § 15 Nr. 9 BOStB legitimiert, die sich hieraus ergebenden Aufträge auch zu erfüllen. Die Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter und Restrukturierungsbeauftragter zählen neben der Sanierungs- und Insolvenzberatung zu den vereinbaren Tätigkeiten des Steuerberaters.
Die Aufgabe des jeweiligen Beraters ist es, die Organe der betroffenen Unternehmen zu sensibilisieren und im Fall einer drohenden Krise, die sich ergebenden Sanierungswege im steuerlichen Kontext zu durchleuchten und Möglichkeiten für eine Sanierung aufzuzeigen.
Entwicklungen, die den Fortbestand von Unternehmen gefährden können, sind insbesondere an der Liquiditätslage ablesbar. Unterdeckungen, Überschreiten der Kontokorrentlinien, Zahlungserinnerungen, Stundungen bei Lieferanten oder Finanzamt deuten oft auf eine Schieflage des Unternehmens hin. Für den steuerlichen Berater besteht an dieser Stelle bereits dringender Handlungsbedarf.
Spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater gem. § 102 StaRUG den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzantragsgrundes nach den § 17 bis 19 InsO und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Die Hinweispflicht bezieht sich damit auf sämtliche Insolvenzantragsgründe. Der Steuerberater hat deshalb nicht nur bei Zahlungsunfähigkeit, sondern auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eine Hinweispflicht.
Tipp
Wegen der besonderen gesetzlichen Warn- und Hinweispflichten des § 102 StaRUG im Rahmen der Jahresabschlusserstellung sollte sich der steuerliche Berater im Rahmen der Jahresabschlussbesprechung vom Mandanten bestätigen lassen, dass er auf entsprechende Risiken hinsichtlich eines Insolvenztatbestandes hingewiesen hat. Eine solche Bestätigung kann in Anlehnung an die Vollständigkeitserklärung erfolgen. Der Hinweis auf die Insolvenzantragsfristen gem. § 15a Abs. 1 S. 2 InsO – drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung – sollten ebenfalls Bestandteil dieser Bestätigung sein.
Um die sich hieraus anschließenden Risiken für den steuerlichen Berater einzudämmen und etwaige Schadenersatzansprüche zu vermeiden – gilt es insbesondere dann – wenn es darum geht, nach den Grundsätzen des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB einen Jahresabschluss nach dem Going-Concern-Prinzip zu erstellen, wachsam zu sein und zunächst einmal zwingend die Hinweis- und Warnpflichten des § 102 StaRUG zu erfüllen. Für den Fall eines in der Krise befindlichen Unternehmens ist der Jahresabschluss nach Liquidationswerten zu erstellen, wenn keine positive Fortführungsprognose des Mandanten vorliegt.
Hinweis
Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht.[1] Der steuerliche Berater sollte daher bereits aus eigenem Interesse einen besonderen Focus auf krisenbehaftete Unternehmen legen.
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