Der Essenszuschuss des Arbeitgebers durch Barzuschuss in Form von Essenmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks für Mahlzeiten außerhalb des eigenen Betriebs
Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben, soweit er arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Essenszuschuss für Mahlzeiten außerhalb des eigenen Betriebs, kann dieser entweder in Form von Essenmarken oder als Geldleistung gegenüber dem Betreiber der externen Gaststätte erfolgen. Unter einer Essenmarke versteht man dabei einen Gutschein oder Restaurantscheck, den der Arbeitnehmer in einer Gaststätte, einer Metzgerei, einem Bäcker etc. für eine Mahlzeit einlösen kann.
Der Ansatz der Sachbezüge für arbeitstägliche Mahlzeiten außerhalb des Betriebs ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Essenmarken dürfen nur bei Abgabe tatsächlicher Mahlzeiten eingelöst werden. Lebensmittel erfüllen diese Voraussetzung nur dann, wenn sie unmittelbar zum Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass für jede Mahlzeit nur eine Essenmarke arbeitstäglich in Zahlung genommen werden darf.
Beispiel
Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit, arbeitstäglich in einem vom Arbeitgeber bestimmten Restaurant Mittag zu essen. Der Arbeitnehmer erhält zu diesem Zweck eine Essenmarke im Wert von 6,50 Euro.
Der Wert der Essenmarken überschreitet den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 Euro. Der geldwerte Vorteil ist daher mit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 3,57 Euro zu bemessen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gem.§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Abwandlung:
Der Wert der Essenmarken beträgt nicht 6,50 Euro, sondern 8 Euro. Der Arbeitnehmer leistet einen Zuschuss in Höhe von 1,50 Euro.
Da der Verrechnungswert der Essenmarken den amtlichen Sachbezugswert um mehr als 3,10 Euro (8,00 Euro > 6,57 Euro) übersteigt und der Arbeitnehmer lediglich 1,50 Euro bezahlt, liegt ein beitragsrechtlich relevanter geldwerter Vorteil in Höhe von 6,50 Euro (8,00 Euro ./. 1,50 Euro) vor. Eine Pauschalversteuerung scheidet aus, weil die Essenmarke nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet wird.
Tipp
Ein Überschreiten des Grenzbetrages von 6,57 Euro führt zwangsläufig zum Ansatz des Verrechnungswertes der Essenmarke und zum Ausschluss einer Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswertes. Gleichzeitig ist eine Pauschalversteuerung mit 25% ausgeschlossen, weil der für Essenmarken zugelassene Höchstbetrag überschritten wurde.
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