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Der modifizierte Zugewinnausgleich sichert steuerliches Optimierungspotenzial

Ehe- oder Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (gesetzlicher Güterstand). Trotz Eheschließung verfügt jeder Ehegatte weiterhin über eigenes Vermögen. Das Vermögen des einen Ehepartners und das Vermögen des anderen Ehepartners werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.

Der Zugewinn, den die Eheleute während ihrer Ehe erzielt haben, wird mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft geteilt. Ein Zugewinn wird dann erzielt, wenn das Endvermögen eines Ehegatten bei Auflösung der Ehe sein Anfangsvermögen bei Eingehung der Ehe übersteigt. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird mit Beendigung des Güterstands fällig. Eine Beendigung der Zugewinngemeinschaft tritt in der Regel mit dem Tod, durch notariellen Ehevertrag oder durch Scheidung ein.

Dabei ist der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gem. § 1384 BGB sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich.[1] Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, gehört die Ausgleichsforderung gem. § 1378 BGB nicht zum erbschaftsteuerlichen Erwerb gem. § 5 Abs. 2 ErbStG.

In der Praxis zeigt sich, das insbesondere im Scheidungsfall, erhebliche Streitigkeiten drohen und daher nicht selten die Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart wird.

Mit der notariell vereinbarten Gütertrennung geht den Eheleuten jedoch für den Fall des Todes eines Ehegatten bzw. für den Fall eines möglichen vorzeitigen Zugewinnausgleichs steuerliches Optimierungspotenzial verloren.

1. Tipp

Wer den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall einer etwaigen Scheidung anstrebt, sollte in einem notariellen Ehevertrag an Stelle der Gütertrennung eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft für den Fall der Scheidung vereinbaren.

Ehevertragliche Modifikationen können z.B. Vereinbarungen zur Höhe und zum Umfang des Anfangs- und/oder des Endvermögens beinhalten, den Zeitpunkt des Beginns der Zugewinngemeinschaft regeln, die Höhe einer Ausgleichszahlung betragsmäßig begrenzen und den Zugewinn gegenständlich auf bestimmte Vermögenswerte (z.B. Privatvermögen) beschränken.

Ehepaare, die bereits Gütertrennung vereinbart haben, sollten sich mit zunehmenden Alter überlegen, ob sie in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren, um die später anfallende Erbschaftsteuer zu reduzieren. Die Gütertrennung kann mittels Erklärung vor einem Notar rückgängig gemacht werden.

Aus einem weiteren Grund sollte gut überlegt sein, ob die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zweckmäßig ist. In der Praxis erfolgen teilweise Vermögensverschiebungen zwischen Ehepartnern, die für den Fiskus und die Beteiligten jahrelang unbemerkt bleiben. Die Vorgänge werden dem Finanzamt nicht angezeigt und unterliegen damit einem erheblichen Steuerrisiko bei deren Entdeckung.

2. Tipp

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG unentgeltliche Zuwendungen auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet worden sind. Entsprechendes gilt, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags berücksichtigt werden. § 5 Abs. 2 ErbStG bestimmt, dass der Ausgleich des Zugewinns nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird.

Beschließen also die Ehegatten, vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln, beenden sie die Zugewinngemeinschaft und die Zugewinnausgleichsforderung wird fällig.

Gemäß § 1380 Abs. 1 BGB hat sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte diejenigen Zuwendungen auf seinen Ausgleichsanspruch anrechnen zu lassen, die er vom anderen Ehegatten erhalten hat und bei denen die Ehegatten eine spätere Anrechnung vereinbart hatten. Im Zweifel ist gem. § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer Anrechenbarkeit der Vorausempfänge auszugehen.

Eine Anrechnung der bereits erfolgten und mittlerweile entdeckten Schenkungen der Ehegatten auf die Ausgleichsforderung führt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dazu, dass die Schenkungsteuer für die früheren Schenkungen mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht mehr, die Vergangenheit kann bereinigt werden.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht, die Vermögensverhältnisse individuell zu regeln, bestimmte Vermögensteile zu schützen und dennoch die erbschaft- bzw. schenkungssteuerlichen Vorteile zu nutzen.

Quellen:

[1] Vgl. BGH-Urteil vom 04.07.2012, XII-ZR-80/10, NJW-2012-2657

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