Der Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung trotz Vollendung des 55. Lebensjahres
In Deutschland gehört die Krankenversicherung zum sozialen Sicherungssystem. Grundsätzlich sind alle Personen verpflichtet, sich gesetzlich oder privat zu versichern.
Arbeitnehmer sind regelmäßig gesetzlich krankenversichert, wenn ihr Arbeitslohn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (=Versicherungspflichtgrenze) im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten wird. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist nur das voraussichtliche Überschreiten der Grenze zu prüfen, eine Beurteilung der vergangenen Beschäftigungsjahre entfällt. Nicht sozialversicherungspflichtige Personen (z.B. Gewerbetreibende) oder Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Hat sich der Arbeitnehmer oder der Gewerbetreibende für die private Krankenversicherung (PKV) entschieden, ist ein Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oft versperrt.
Für das Jahr 2025 wird ein Arbeitnehmer dann wieder gesetzlich versicherungspflichtig, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 73.800 Euro sinkt.
Für Arbeitnehmer, die bereits seit 2002 privat krankenversichert sind, gilt als Jahresarbeitsentgeltgrenze ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 66.150 Euro.
Allerdings gelten die Regelungen nur dann, wenn die beitragspflichtige Person das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gem. § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen oder deren Ehegatten mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei (z.B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder als Beamter), von der Versicherungspflicht befreit (z.B. nach Eintritt der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze) oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig (z.B. als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige) waren.
Ab Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel von der PKV in die GKV grundsätzlich nicht mehr möglich.
Tipp
Personen deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in der GKV pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind, haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen als „Familienversicherte“ in die gesetzliche Krankenversicherung ihres Ehegatten/Lebenspartners aufgenommen zu werden. Die Wechseloption gilt auch nach dem 55. Lebensjahr.
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung regelt § 10 SGB V. Gem. § 10 SGB V prüfen die Krankenkassen zwei Einkommensgrenzen für die Aufnahme in die Familienversicherung. Die allgemeine erste Einkommensgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung (2025 = 535 Euro) und umfasst u. a. Miet- und Zinseinnahmen.
Die zweite Einkommensgrenze gilt für Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben und beträgt 556 Euro. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige dürfen nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.
Beispiel
Der verheiratete hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige M (67 Jahre) lebt in Deutschland und ist seit mehr als dreißig Jahren privat krankenversichert. Die Beiträge für seine private Krankenversicherung belaufen sich auf monatlich 1.180 Euro. M beabsichtigt seine selbstständige Tätigkeit zum 31.12.2025 aufzugeben und von seinem angesparten Vermögen zu leben. Eigene Einkünfte wird M danach vorerst nicht erzielen. Seine Ehefrau E (59 Jahre) befindet sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und war immer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.
M erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Familienversicherung seiner Ehefrau. E muss M dafür lediglich bei ihrer Krankenkasse anmelden. M erhält eine eigene Krankenkassenkarte und kann sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen, ohne eigene Beiträge leisten zu müssen.
Allerdings sollten die Eheleute berücksichtigen, dass die private Krankenversicherung nicht automatisch endet. M muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend seine private Krankenversicherung kündigen.[1]
Ein Versäumen der Kündigungsfrist hat zur Folge, dass eine Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Monats möglich ist. Für diesen Fall bestehen zwei Versicherungen gleichzeitig, für die jeweils Beiträge zu entrichten sind. Versicherte müssen ihrer privaten Versicherung außerdem innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegen, aus der der Grund für die gesetzliche Versicherung hervorgeht.
Bevor ein derartiger Wechsel vorgenommen wird, sollte der Versicherungsnehmer nach Rücksprache mit seinem privaten Krankenversicherungsträger prüfen, ob ein Wechsel sinnvoll ist, da Altersrückstellungen nur bei einem Versicherungswechsel innerhalb der PKV weitgehend mitgenommen werden können. Bei einem Wechsel in die GKV entfallen diese Rückstellungen vollständig.
[1] Vgl. § 205 Abs. 2 VVG
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