Die Aufgaben und Möglichkeiten des Steuerberaters und dessen Vertretungsbefugnisse im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung
Steuerberater dürfen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Jahr 2008 ihre Mandanten im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung gem. § 28p SGB IV bis zu den Landessozialgerichten vertreten.[1]
Zweck der Prüfung liegt in der Sicherung des Beitragsaufkommens im Interesse der Versicherungsträger und dient in erster Linie der Vermeidung von Beitragsausfällen. Die Prüfungsgegenstände ergeben sich aus der Vorschrift des § 28p SGB IV. Weitere Regelungen zum Prüfungsablauf befinden sich in der Beitragsverfahrensordnung (BVV).[2]
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Regionalträger haben sich dahingehend verständigt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung bei Betrieben mit den Endziffern 0 bis 4 ihrer Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei Betrieben mit den Endziffern 5 bis 9 bei den Regionalträgern liegt. Die Prüfung von Betriebsstätten richtet sich nach der Betriebsnummer des Hauptbetriebs. Für den Fall, dass der Steuerberater die Abrechnungsstelle ist, richtet sich die Zuständigkeit nach der Endziffer der Betriebsnummer des Steuerberaters. Ausnahmen – z.B. bei Insolvenz – sind möglich. Bei einem Wechsel der Abrechnungsstelle ist es daher möglich, dass sich die Zuständigkeit des Prüfenden verändert.
Die Prüfungen erfolgen in einem Prüfungsturnus von vier Jahren. Bei einem Steuerberater als Abrechnungsstelle werden alle Arbeitgeber (Mandanten), die in den vierjährigen Prüfungszeitraum fallen, zeitlich zusammenhängend geprüft. Dabei nimmt der Prüfer Kontakt zum Steuerberater auf, stimmt den Prüfungszeitraum ab und benennt die zu prüfenden Arbeitgeber. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, muss jedoch gem. § 7 Abs. 1 BVV spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn erfolgen.
Die Prüfung beschränkt sich auf Stichproben. Eine abgeschlossene Prüfung bindet die Parteien daher grundsätzlich nicht. Bereits geprüfte Zeiträume können unter Beachtung der Verjährungsfristen daher nochmals geprüft werden. Die Steuerberater als Abrechnungsstelle sind gem. § 28p Abs. 5 SGB IV verpflichtet, eine angemessene Prüfhilfe zu leisten.
Neben den zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten regelt § 28p Abs. 1a SGB IV darüber hinaus den Prüfauftrag der Rentenversicherung für die Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe.
Im Rahmen dieser Prüfung werden seit dem 01.01.2015 zwingend alle Arbeitgeber, die mehr als 19 Beschäftigte haben auch dahingehend geprüft, ob und ggf. in welcher Höhe eine Abgabepflicht nach dem KSVG besteht. Die übrigen Betriebe werden – sofern sie keiner Prüfung unterzogen werden – schriftlich über die Künstlersozialabgabe informiert. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen bestätigen, dass er die Information erhalten hat und die abgabepflichtigen Sachverhalte melden wird.
Aufgrund der Komplexität des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist dem Arbeitgeber bzw. der Abrechnungsstelle aus Sicht des Tippgebers anzuraten, den oftmals vom Rentenversicherungsträger vorgelegten Fragebogen nicht zu beantworten – da bei „Nichterkennen“ eines künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhaltes eine dreißigjährige Verjährungsfrist droht. Als Folge der Nichtabgabe hat der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung selbst zu ermitteln und ggf. Beiträge festzusetzen. Sollte dieser dabei keine Feststellungen zur Abgabepflicht treffen, wäre die Gefahr des dreißigjährigen Rückgriffs jedoch beseitigt.
Neben den bereits genannten Prüfungsschwerpunkten obliegt dem Rentenversicherungsträger gem. § 28p Abs. 1c SGB IV auch die Prüfung der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für den Fall unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen dem Rentenversicherungsträger und dem Steuerberater als Abrechnungsstelle obliegen dem Berater Möglichkeiten, sich gegen eventuelle Beanstandungen des Rentenversicherungsträgers zu wehren.
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, Bescheide wie den nach der Prüfung erlassenen Prüfbescheid mittels Widerspruch binnen eines Monats anzugreifen.[3] Der Widerspruch hat, wenn er Beitragsforderungen zum Inhalt hat, keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch mittels eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung hergestellt werden.[4] Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Die Klage ist gem. § 90 SGG bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Anders als im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgt die Klage nicht auf elektronischem Weg.
Tipp
Bestandskräftige Bescheide der Rentenversicherungsträger sind weiterhin gem. § 44 SGB X änderbar. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Auch eine Klage wäre mit Blick auf § 44 SGB X damit oftmals obsolet.
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