Die Bedeutung einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung für das Steuerrecht
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ Diese Definition wird in § 2 Abs. 1 SGB IX gesetzlich fixiert.
Menschen mit Behinderungen können Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Die Nachteilsausgleiche richten sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Der GdB muss zunächst ermittelt werden und anschließend in Form eines Ausweises bescheinigt werden.
Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 gilt man gem. § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehindert. Das statistische Bundesamt hat ermittelt, dass knapp 8 Millionen Schwerbehinderte in Deutschland leben. Die tatsächliche Zahl dürfte deutlich höher sein. Denn viele Menschen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Norm behindert und wissen es nicht. Ihnen ist nicht bekannt, dass chronische Krankheiten wie Tinnitus, Bluthochdruck, Migräne, Asthma oder Rheuma unter bestimmten Voraussetzungen eine Behinderung, eventuell sogar eine Schwerbehinderung darstellen.
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann. In einer Anlage zu § 2 VersMedV Teil B werden Anhaltswerte für zahlreiche Behinderungen festgehalten.
Die Relevanz einer Behinderung für das Steuerrecht hat mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020[1] an Bedeutung gewonnen. Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 EStG haben sich ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verdoppelt. Gleichzeitig wurde die veraltete Systematik aus dem Steuerrecht an das Sozialrecht angeglichen. Bereits seit 2021 wird ein Grad der Behinderung von 20 festgestellt und ein entsprechender Pauschbetrag von 384 Euro ohne weitere Zugangsvoraussetzungen gewährt.
Bis 2020 wurde der Pauschbetrag bei einer Behinderung mit einem Grad von kleiner 50 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zustand.
Durch den Wegfall dieser Voraussetzungen erweitert sich der Kreis der derjenigen, die steuerlich partizipieren können, wenn sie den GdB feststellen lassen um ein Vielfaches.
In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht entschieden[2], dass auch Steuerberater für ihre Mandantschaft Schwerbehindertenausweise beantragen dürfen. Das Ausfüllen eines Antragsformulars sei noch keine Rechtsdienstleistung. Ein sich ggf. anschließendes Widerspruchsverfahren erfordere nach Ansicht des BSG allerdings „eine gezielte rechtliche Prüfung“ und könne nicht mehr als „erlaubte Nebenleistung“ angesehen werden.
Tipp
Menschen mit krankheitsbedingten Beeinträchtigungen im Alltag wissen oft nicht, dass sie einen Grad der Behinderung beantragen können. Ein Grad der Behinderung von 20 gewährleistet bereits die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrages. Antragsformulare sind „online“ verfügbar bzw. in den Versorgungsämtern erhältlich, die für die Feststellung einer Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht und die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig sind. Das BSG hat die Hilfeleistung durch Steuerberater beim Ausfüllen der Formulare Ihrer Mandanten höchstrichterlich erlaubt. Ein Blick in die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung – mit unterschiedlichsten leichten und schweren Behinderungen des Lebens – verdeutlicht, wieviel Betroffene von einer Antragsstellung profitieren könnten.
Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zum Antragszeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Bereits die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b stellt einen solchen Antragsgrund dar.[3]
Bei dem Behindertenbescheid handelt es sich um einen Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX, der als Grundlagenbescheid einer ressortfremden Behörde, nicht den Vorschriften der Feststellungsverjährung gem. § 181 AO unterliegt.
Aus diesem Grund ist ein bereits vorhandener Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund von § 171 Abs. 10 S. 3 AO eine Änderung des jeweiligen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund des Erlasses eines Bescheids über die auch rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung nur möglich ist, wenn der Steuerpflichtige den Erlass des Feststellungsbescheids bei der zuständigen Behörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beantragt hat.
Quellen:
[1] Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020, BGBl I 2020, 2770
[2] Vgl. BSG-Urteil vom 14.11.2013, B 9 SB 5/12 R, DStR 2014-0483
[3] Vgl. BSG-Urteil vom 16.02.2012, B 9 SB 1/11 R, NJW 2012 S. 10 Nr. 21; LEXinform Dok.-Nr. 1578445
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