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Die Energiepreispauschale (EPP) nach dem EStG – ergänzt durch die EPP für Rentner und die EPP für Studierende im Rahmen einer Antragsveranlagung

Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) gem. EStG haben alle Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland wohnten oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten, also unbeschränkt steuerpflichtig sind und gleichzeitig Einkünfte gem. § 13, § 15, § 18 oder § 19 EStG bezogen.

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass positive Einkünfte erzielt worden sind. Auch Verluste bzw. Einkünfte in Höhe von 0,00 Euro und steuerfreie Einkünfte gem. § 3 Nr. 26 EStG aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer etc. oder einem Ehrenamt gem. § 3 Nr. 26 a EStG begründen einen Anspruch auf Auszahlung einer EPP in Höhe von 300,00 Euro.

Neben dem EStG bilden zwei weitere Gesetze[1] die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung einer Energiepreispauschale. Mit der Verabschiedung der beiden Gesetze profitieren Rentner von der EPP für Rentner in Höhe von ebenfalls 300,00 Euro und Studierende von der EPP für Studierende in Höhe von 200,00 Euro. Für die Gewährung dieser Pauschalen ist ebenfalls eine unbeschränkte Steuerpflicht zwingende Voraussetzung.

Grundsätzlich ist die Gewährung einer EPP, einer EPP für Rentner und einer EPP für Studierende nebeneinander möglich.

Während die EPP nach dem EStG bereits am 01.09.2022 entstand und eine Auszahlung in Höhe von 300,00 Euro grundsätzlich entweder über den Arbeitgeber oder durch Anrechnung der EPP auf die Einkommensteuervorauszahlungen zum 10.09.2022 erfolgte, sollte für die EPP für Rentner und Versorgungsempfänger eine automatische Auszahlung über die jeweiligen Rentenzahlstellen bis zum 15.12.2022 in Höhe von 300,00 Euro erfolgt sein, wenn zum maßgeblichen Stichtag am 01. Dezember 2022 ein Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz bestand.

Für Studierende besteht ein Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro, wenn sie am 01. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert waren. Die EPP für Studierende wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person bis spätestens 30.09.2023 von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach dem 30.09.2023 kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Anders als die EPP für Studierende und die EPP für Rentner wird die EPP nach dem EStG gem. § 115 Abs. 1 EStG mit der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2022 festgesetzt.

Die Festsetzung setzt also grundsätzlich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den VZ 2022 und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der EPP voraus. Aus diesem Grund kann sich die Abgabe einer Antragsveranlagung nur mit dem Ziel der Erlangung der EPP ergeben. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Auszahlung bereits erfolgte.

Beispiel

Einem ganzjährig geringfügig entlohnten Beschäftigten, dessen Arbeitgeber die EPP nach dem EStG nicht auszahlte, weil er die LSt-Anmeldung jährlich abzugeben hatte und nicht gem. § 117 Abs. 3 S. 3 EStG zur Auszahlung der EPP optierte, wird die EPP ausschließlich über die ESt-Veranlagung gewährt, obwohl er ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn erzielte. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist daher zwingend erforderlich.

Tipp

Eine Einkommensteuerveranlagung für 2022 sollte stets durchgeführt werden, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person Einkünfte gem. § 13, § 15, § 18 oder § 19 EStG erzielt hat und bisher keine EPP nach dem EStG erhalten hat, unabhängig davon, ob Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder nicht. Ein Arbeitnehmer hat regelmäßig dann keine EPP erhalten, wenn er am 01.09.2022 in keinem aktiven Beschäftigungsverhältnis stand. Ob ein Arbeitnehmer bereits eine EPP erhalten hat, ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an dem Großbuchstaben „E“ zu erkennen.

Rentner oder Versorgungsempfänger, die bereits eine EPP für Rentner erhalten und Studenten, die bereits eine EPP für Studierende beantragt haben, gleichzeitig aber Einkünfte aus einer steuerfreien nebenberuflichen Tätigkeit gem. § 3 Nr. 26 oder 26 a EStG oder Einkünfte (auch Verluste) aus § 13, § 15 oder § 18 EStG erzielten, profitieren zweimal, ggf. sogar dreimal von der Energiepreispauschale. Rentner, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit wurden und Studenten, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, sollten für das Kalenderjahr 2022 einen Antrag auf Veranlagung stellen.

Rentner, die eine pauschal besteuerte geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, dürfen sich darüber freuen, dass die EPP aus dem „Minijob“ auch dann steuerfrei bleibt, wenn eine weitere EPP für Rentner gezahlt wurde.[2]

Quellen:

[1] Vgl. Gesetz zur Zahlung einer EPP an Rentner und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BGBl I 2022, 1985 sowie das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)
[2] Vgl. Gestaltende Steuerberatung, Ausgabe 01/2023, Seite 2, Nachricht vom 22.12.2022

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