Die Ermittlung des Zugewinns unter Berücksichtigung von latenten Steuern
Zur Ermittlung des Zugewinns wird bei jedem Ehegatten das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe (Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) verglichen (vgl. § 1372 ff. BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, ist die Hälfte des übersteigenden Zugewinns an den ausgleichsberechtigten Ehegatten abzugeben.
Beim Vermögen kann es sich u. a. um Bankguthaben, Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen oder um Unternehmen bzw. Unternehmensanteile handeln. Eine Erbschaft oder Schenkung ist auszugrenzen. Lediglich der Zugewinn aus einer Erbschaft oder Schenkung wäre zu berücksichtigen.
Im Rahmen von Streitigkeiten beim Zugewinn hat der BGH erkannt, dass latente Ertragssteuern bei der stichtagsbezogenen Bewertung des Endvermögens einer Zahnarzt- oder Steuerberaterpraxis abzusetzen sind, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.[1] Die latenten Steuern sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen.
Diese Sichtweise ist angebracht, da sowohl dem Ehegatten als auch dem Erben nur der um die Steuern geschmälerte Erlös verbleibt und er nur insoweit bereichert ist. Der BGH rechtfertigt den Abzug von latenten Steuern als Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die bei einer Veräußerung anfallenden Steuern verminderte Erlös verbleibt.
Tipp
Im Rahmen der Ermittlung des Zugewinns gem. § 1372 ff. BGB ist eine latente Steuer daher grundsätzlich bei Endvermögen, bestehend aus so genannten steuerverhafteten oder steuerverstrickten Gegenständen, abzuziehen. Dies gilt gleichermaßen für ganze Betriebe und einzelne Gegenstände des Betriebsvermögens, für Anteile an Kapital- und Personengesellschaften und für Gegenstände des Privatvermögens, wenn es gesetzlich angeordnet ist, wie z.B. für vermietete Grundstücke mit einer Haltezeit bis zu zehn Jahren oder für Wertpapiere und Lebensversicherungen.[2]
Den Zivilrechtlern/Juristen ist das Steuerrecht oftmals suspekt. In der Praxis und den gängigen Verträgen der Notare und Anwälte erfolgt meistens ein Hinweis, dass sie zur steuerlichen Beratung der Beteiligten nicht verpflichtet sind und eine solche auch nicht erbracht wurde.
Dem steuerlichen Berater ist daher dringend anzuraten, etwaige Zugewinnansprüche auch hinsichtlich der Problematik von latenten Steuern zu überprüfen. Eine Übernahme von Unternehmenswerten ohne Berücksichtigung von latenten Steuern, die nach dem Ertrags-, Substanz- oder –Liquidationswertverfahren ermittelt wurden, könnte verhängnisvoll sein.
Die Ausweitung der Regelungen für latente Steuern zum Bewertungsstichtag auf fast alle Wirtschaftsgüter im Rahmen des Zugewinnausgleichs stellt die Bewertungspraxis vor erhebliche Schwierigkeiten. Der sachverständige Bewerter muss alle aktuellen Regelungen in seinem Bewertungsgebiet kennen und diese rechtssicher auf die vorhandenen Sachverhalte anwenden. Gleichzeitig muss er sich ein Bild über die persönlichen Verhältnisse, insbesondere im Immobilienbereich verschaffen. Hierzu zählen auch sämtliche anrechenbaren Grundstücksverkäufe aus der Vergangenheit. Der Sachverständige hat das zum Stichtag zu erwartende Einkommen unter Berücksichtigung aller zu bewertenden Sachverhalte zu ermitteln. Dies dürfte ohne fachmännische Unterstützung des jeweiligen steuerlichen Beraters in der Praxis kaum möglich sein.
Leider folgt das Steuerrecht dem Zivilrecht nicht bedingungslos. Der BFH hat entschieden, dass die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation einer Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen ist.[3] Die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer stellt nicht auf den etwaig zu erzielenden Veräußerungsgewinn ab. Daran ändert auch die Rechtsprechung des BGH nichts. Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem BewG erfolgt somit nach anderen Maßstäben als bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Für die steuerliche Bewertung kann daher nicht damit gerechnet werden, dass es zu einer Änderung der Rechtsprechung kommt, zumal auch das BVerfG eine Mehrfachbelastung des gleichen Sachverhalts durch verschiedene Steuern nicht als Verstoß gegen die Verfassung angesehen hat.[4] In solchen Fällen einer überhöhten Bewertung empfiehlt es sich, den Sachverhalt rechtzeitig zu gestalten.
Quellen:
[1] Vgl. BGH vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, DStR 2011-0585 und BGH vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, DStR 2011-1683
[2] Vgl. BGH vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, Punkt B. II. 2.c.), DStR 2011-1683
[3] Vgl. BFH Urteil vom 27.09.2017, II R 15/15, BStBl-2018-II-0281
[4] Vgl. 1 BvL 14/98 vom 08.01.1999, BStBl-II-1999, 152
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