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Die Künstlersozialkasse und die Besonderheiten bei der Beurteilung einer einmaligen Auftragserteilung

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung der Künstlersozialversicherung (KSV) zuständig. Bei der KSK handelt es sich um eine unselbstständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Die Prüfung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgaben obliegt seit Mitte 2007 der Deutschen Rentenversicherung. Die KSV ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland und ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege und Rentenversicherung. Im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbstständigen zahlen sie einen dem Arbeitnehmeranteil entsprechenden Beitrag auf Basis der von ihnen für das folgende Jahr geschätzten Gewinns aus künstlerischer und/oder publizistischer Arbeit.

Der Finanzbedarf wird zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten gedeckt, die andere Beitragshälfte tragen die sogenannten „Verwerter“ der künstlerischen Leistung in Form von pauschal umgelegten Künstlersozialabgaben (30%) und der Bund (20%).

Die Abgabepflicht knüpft daran an, ob ein künstlerischer oder publizistischer Auftrag an eine natürliche Person vergeben wird. Bei einem Auftrag an eine Kapitalgesellschaft, eine KG[1] oder OHG[2] unterliegt das beauftragende Unternehmen nicht der Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe.

Die Bemessungsgrundlage bilden gemäß § 25 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Entgelt in diesem Sinne ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind die Entgelte, 

 

die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden und steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen.

Der Beitragssatz betrug im Kalenderjahr 2022 4,2% und steigt im Kalenderjahr 2023 auf 5,0%.

Zu den in § 24 KSVG genannten abgabepflichtigen Unternehmern gehören auch jene Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (sogenannte Eigenwerber).

Unternehmen müssen daher keine Künstlersozialabgaben entrichten, wenn sie nur gelegentliche Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben.

Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen Aufträge nur gelegentlich vergibt, wurde von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bisher eine Geringfügigkeitsgrenze von insgesamt 450 Euro pro Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der 450-Euro-Grenze handelte es sich um eine Bagatellgrenze, wonach derjenige Unternehmer trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr nicht abgabepflichtig wurde, wenn dessen Entgelte 450 Euro nicht überstiegen.

Zu Beitragsfestsetzungen kam es hingegen immer dann, wenn der Unternehmer lediglich einen Auftrag mit einem Auftragsvolumen von mehr als 450 Euro erteilte und zahlte.

Das Bundessozialgericht hat der DRV in diesem Punkt widersprochen und entschieden[3], dass nicht jeder Unternehmer zwangsläufig abgabepflichtig ist, wenn er in einem Kalenderjahr ein Entgelt von mehr als 450 Euro an einen Künstler oder Publizisten zahlt. Maßgeblich sei vielmehr, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln. Dies setze eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit voraus und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst.

Tipp

Die einmalige Beauftragung eines Webdesigners zur Erstellung einer Website ist, wenn nicht weitere Aufträge an Künstler und oder Publizisten erteilt werden, unabhängig vom Auftragsvolumen bzw. gezahltem Entgelt grundsätzlich nicht künstlersozialabgabepflichtig. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt für die einmalige Beauftragung eines Künstlers oder Publizisten nicht.

Prüfen Sie daher, ob zukünftig weiterhin Meldungen an die Künstlersozialkasse zu erstatten sind und ob in der Vergangenheit zu Unrecht Beiträge festgesetzt worden sind.

Weisen Sie die Betriebsprüfer/innen der DRV im Rahmen von laufenden Betriebsprüfungen auf die neue Rechtsprechung hin.

Quellen: 

[1] Vgl. BSG, Urteil vom 12.08.2010, B-3-KS-2/09-R, BSGE 106, 276
[2] Vgl. BSG, Urteil vom 16.07.2014, B-3-KS-3/13-R, BSGE 116, 185
[3] Vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2022, B 3 KS 3/21 R, SGb 2022, 489

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