Die Reform der Kleinunternehmerregelung – die neue Umsatzgrenze wirkt wie ein „Freibetrag“
In § 19 Abs. 1 UStG werden von im Inland ansässigen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die bisherige Regelung, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird, wurde aufgehoben. Künftig erzielt der inländische Kleinunternehmer steuerfreie und damit vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze.
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Tipp
Übt der Steuerpflichtige bereits im Kalenderjahr 2024 eine unternehmerische Tätigkeit aus und erzielt z.B. umsatzsteuerfreie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, gilt bereits für das Jahr der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Kalenderjahr 2025 die Umsatzgrenze von 100.000 Euro und nicht die Grenze von 25.000 Euro. Der Unternehmer zahlt damit im Idealfall auf die ersten 100.000 Euro seiner Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit keine Umsatzsteuer.
Gleiches gilt, wenn der Unternehmer zwar im Kalenderjahr 2024 noch keine Einnahmen aus gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit erzielt hat, aber bereits erste Vorbereitungshandlungen vollzogen hat, sodass für die Betrachtung der Umsatzgrenze ebenfalls die Grenze von 100.000 Euro maßgeblich ist, da die Unternehmereigenschaft bereits mit dem ersten Tätigwerden beginnt.
Erst mit dem Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenzen gleitet der Steuerpflichtige in die Regelbesteuerung über und der erste über 25.000 Euro bzw. 100.000 Euro liegende Umsatz unterliegt der Besteuerung.
Beispiel
V ist Kleinunternehmer gem. § 19 UStG. Aufgrund seiner bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit seit 2020 gilt für V die Umsatzgrenze von 100.000 Euro. Sämtliche Umsätze bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 Euro netto verbleiben bei V steuerfrei.
Weitere Folgeänderungen finden sich z.B. in § 15 und § 15a UStG. § 34a UStDV regelt die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung.
Für den steuerlichen Berater gilt es, im Einzelfall zu überprüfen, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder die Option zur Regelbesteuerung, die für den steuerpflichtigen Unternehmer günstigere Variante darstellt. In Fällen, in denen der Kleinunternehmer überwiegend Umsätze an Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbringt, wird ein Verzicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung in aller Regel nicht sinnvoll sein.
Hinweis
Bei Unternehmern mit Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage, bei denen der Erwerb der Photovoltaikanlage gem. § 12 Abs. 3 UStG dem sogenannten Nullsteuersatz (ab 2023) unterlegen war, sind die Einnahmen aus der Stromeinspeisung in die o.g. Umsatzgrenzen mit einzubeziehen, obwohl sie dem steuerlichen Berater oft nicht oder erst spät bekannt werden. Der Sachverhalt ist daher im Vorhinein aufzuklären.
[1] Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 20/12780, S. 183; sinngemäß wie bisher Abschnitt 19.1 Abs. 4 S. 1 UStAE
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