Die Schlingen ziehen sich weiter zu – immer mehr Auftragsverhältnisse werden vom BSG als sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (Beschäftigungen) eingestuft
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Beschäftigter in diesem Sinne ist, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung.
Kennzeichen für eine selbstständige Tätigkeit zeigen sich im Wesentlichen in der freien Einteilung der Arbeitszeit und der freien Gestaltung der Arbeitsleistung. Der Selbstständige trägt in der Regel ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko. Im erhöhten Risiko manifestieren sich andererseits (Unternehmens)-chancen, die ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der Regel nicht liefert.
Entscheidend für die Beurteilung der Tätigkeit ist laut Bundessozialgericht (BSG) das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen wird. Hierzu müssen alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände festgestellt und deren Tragweite gewichtet werden. Dabei hat eine nachvollziehbare,
Das BSG hat kürzlich in drei Verfahren[2] weitreichende Entscheidungen in Bezug auf „Ein-Personen-Kapitalgesellschaften“ getroffen und klargestellt, dass – sofern sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung darstellt, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.
Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (UG und GmbH). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen ab. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten von den natürlichen Personen.
Beispiel
Bilanzbuchhalterin B gründete eine Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (G-UG) und ernannte sich zugleich zur alleinigen Geschäftsführerin. Die G-UG schloss jeweils Verträge über eine freie Mitarbeit mit unterschiedlichen Vertragspartnern. B war jeweils in die Betriebe der jeweiligen Vertragspartner eingegliedert. Die G-UG beschäftigt keine Arbeitnehmer.
B übt mehrere abhängige Beschäftigungen aus. Die Abschirmwirkung der G-UG geht mit der neuen Rechtsprechung verloren. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, wann die Deutsche Rentenversicherung die neue Rechtsprechung aufgreift und in der Praxis zahlreiche Auftraggeber auffordern wird, Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten.
Die steuerberatenden Berufe sind aufgefordert – im Rahmen der Erstellung von Buchführung oder Jahresabschluss – solche Auftragsverhältnisse explizit zu erforschen. Kleinunternehmer im Mantel einer Kapitalgesellschaft dürften einer Überprüfung oftmals nicht standhalten. In diesen, aber auch anderen Fällen besteht dringender Handlungs- und Aufklärungsbedarf.
Tipp
Als hauptberuflich Selbstständige gelten Personen, deren selbstständige Tätigkeit den Mittelpunkt ihres Erwerbslebens darstellt. In der hauptberuflichen Selbstständigkeit selbst kann nur Rentenversicherungspflicht eintreten, in allen anderen Versicherungszweigen kann keine Versicherungspflicht entstehen. Allerdings werden nur bestimmte selbstständig Tätige in die Versicherungspflicht einbezogen.
Den Ausschluss von der Krankenversicherungspflicht für hauptberuflich selbstständig Tätige in der Krankenversicherung regelt § 5 Abs. 5 SGB V. Für die Pflegeversicherung gilt analog § 20 SGB XI.
Eine Hauptberuflichkeit ist immer anzunehmen, wenn der Selbstständige als Arbeitgeber von mindestens einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auftritt.[3] Das gleiche gilt auch, wenn mehrere Minijobber beschäftigt werden, deren Arbeitsentgelt aber insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt.
Bei Gesellschaftern gelten auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer des einzelnen Gesellschafters. In der Abwehrberatung wäre in Erwägung zu ziehen, die Hauptberuflichkeit des Gesellschafters zu gewährleisten, in dem die Gesellschaft ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Dritten begründet.
Quellen:
[1] BSG-Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R, BSGE–0119-0216
[2] BSG-Urteile vom 21.07.2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R
[3] Vgl. § 5 Abs. 5 S. 2 SGB V
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