Die Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter oder Gäste eines Hotels oder Ferienanlage als unselbstständige Nebenleistung
Nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG ist die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, steuerfrei.
Steuerpflichtig gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist insbesondere die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen. Unionsrechtlich beruht dies auf dem wortgleichen Art. 135 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL.
Zur Frage der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen bei einer zugleich erfolgenden Wohnungsvermietung hat der EuGH bereits entschieden, dass die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen vom Befreiungstatbestand nicht ausgenommen werden kann, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken, z. B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke, eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen. [1] Eine enge Verbundenheit sei gegeben, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das für einen anderen Gebrauch bestimmte Grundstück Teil ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden.
Der BFH hat die Auffassung des EuGH, dass die Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter, wenn sie mit dieser eng verbunden ist, umsatzsteuerfrei ist, bestätigt. [2] Gleichzeitig widersprach der BFH dem FG Thüringen, das eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Stellplätzen auch an Wohnungsmieter für möglich hält. [3]
Der BFH stellte weiter fest, dass es der einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zugehörigen Nebenleistung wesensimmanent ist, dass sie nicht stets im Gefolge der Hauptleistung auftritt und die Hauptleistung damit auch ohne Nebenleistung erbracht werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist.
In der Gestaltungsberatung wäre nun zu prüfen, ob die vom BFH entwickelten Grundsätze auch auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, anzuwenden sind.
Bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum käme gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG der ermäßigte Steuersatz zum Tragen.
Beispiel
Nach Lesart des BFH-Urteils werden zwei unterschiedliche Gegenstände eines Gebäudekomplexes von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet. Die Stellplatzvermietung rundet die Wohnungs-/Zimmervermietung des fahrzeugbesitzenden G ab. Es handelt sich um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang.
Tipp
Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum und gleichzeitiger Vermietung von Kfz-Stellplätzen können unter Zugrundelegung der BFH-Rechtsprechung einheitlich zu einer ermäßigten Besteuerung führen. Weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass ein Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 19% zwingend zu vermeiden ist, da ansonsten § 14c UStG greift und die zu hoch ausgewiesene Steuer an den Fiskus abzuführen ist.
In einem anhängigen Verfahren beim BFH [4] geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung von Frühstücksleistungen im Rahmen eines Pauschalangebotes einer Fremdenpension und um die Frage, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsgebot, wonach Verpflegungsleistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen und deshalb nicht ermäßigt besteuert werden, auch nach dem Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam [5] noch Unionsrecht entspricht.
Dem Urteil des EuGH folgend, ist das europäische Recht dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet.
Da im o. g. Beispiel die Hauptleistung in der Erbringung des Hotelzimmers besteht, wäre in jedem Fall auch für die Vermietung des Stellplatzes der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
Quellen:
[1] EuGH-Urteil vom 13.07.1989, C-173/88, EGHE-1989-2763 und HFR-1990-0526
[2] BFH-Urteil vom 10.12.2020, V-R-41/19, BFH/NV-2021-0949
[3] Urteil des FG Thüringen vom 27.06.2019, 3-K-246/19, EFG-2019-2001
[4] Anhängiges Verfahren beim BFH vom 20.07.2021, XI-R-7/21
[5] EuGH-Urteil vom 18.01.2018, C-463/16, HFR-2018-0252 und DStR-2018-0246
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