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Die Veränderungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Pflege-Pauschbeträge gilt es unbedingt zu beachten

Wer Angehörige und Nahestehende pflegt, zu deren Pflege er sittlich verpflichtet ist, wird bereits mit der Veranlagung 2021 steuerlich stärker entlastet. Der Gesetzgeber hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen grundlegend überarbeitet und den Pflege-Pauschbetrag an den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geknüpft. Das Kriterium „hilflos“ muss nicht mehr erfüllt sein. Bereits dann, wenn der Steuerpflichtige eine enge persönliche Beziehung zur hilfsbedürftigen Person hat[1], wenn es sich etwa um einen (nicht eingetragenen) Lebenspartner handelt, besteht eine Zwangsläufigkeit.

Pflegekosten sind grundsätzlich im Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Alternativ kann für die Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Beide Vorschriften schließen sich gegenseitig aus.

Während bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2020 ein Pauschbetrag bei „Hilflosigkeit“ in Höhe von 924 Euro berücksichtigt wurde, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für Aufwendungen, die durch die Pflege einer Person entstehen, Pflege-Pauschbeträge in Abhängigkeit vom Pflegegrad wie folgt gewährt:

 

Pflegegrad Pflege-Pauschbetrag in Euro
2 600
3 1.100
4 oder 5 oder hilflos i.S. des § 33b Abs. 6 S. 4 EStG 1.800

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Einnahmen für die Pflege erhält und die Pflege persönlich in seinem oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt. Die Wohnung muss sich in einem Mitgliedstaat der EU oder dem EWR befinden. Die Angabe der Identifikationsnummer der gepflegten Person ist zwingend anzugeben. Den Nachweis über die Einstufung in einen Pflegegrad hat der Steuerpflichtige zu erbringen.

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung erfolgt nicht. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahrs ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt wurde.

Erfolgt die Pflege durch mehrere Personen, ist der Pauschbetrag auf alle Personen nach Köpfen zu verteilen, unabhängig davon, ob jede Pflegeperson auch einen Pflege-Pauschbetrag in seiner eigenen Steuererklärung beantragt hat.

Beispiel

Die Steuerpflichtige (T) pflegt ihren Vater (V) in dessen Wohnung. Der Vater ist pflegebedürftig (Pflegegrad 5). Für die Betreuung des V fallen monatlich Aufwendungen in Höhe von 400 Euro für eine Haushaltshilfe an.

T kann einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1.800 Euro im Kalenderjahr nach § 33b Abs. 6 EStG und Aufwendungen in Höhe von 4.800 Euro (12 x 400 Euro) nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 EStG geltend machen.

Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass die Aufwendungen für die Betreuung/Pflege um den Pflegepauschbetrag gekürzt werden müssen, teilt der Praxistippgeber nicht.

Tipp

Da ein Pflege-Pauschbetrag bis einschließlich 2020 lediglich dann zu berücksichtigen war, wenn die zu pflegende Person das Kriterium „hilflos“ erfüllte, ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 zwingend zu erfragen, ob unter den veränderten Zugangsvoraussetzungenerstmalig ein bzw. mehrere Pflege-Pauschbeträge zu beantragen sind. Insbesondere die für selbstverständlich erachtete Pflege eines Ehegatten berechtigt, ebenso wie die Pflege beider Elternteile, zur Inanspruchnahme eines bzw. auch eines zweiten Pflege-Pauschbetrages.

Der Abzug des Pflege-Pauschbetrages setzt eine von der Pflegeperson erbrachte Mindestpflegedauer von mindestens 10% des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes voraus.[2] Es reicht aus, wenn der Pflegebedürftige an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.

Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, sind nach dem Wortlaut des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG nicht die Aufwendungen, sondern lediglich die außergewöhnlichen Belastungen des Steuerpflichtigen abgegolten. Mit der Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages stellt der Steuerpflichtige gleichzeitig den Antrag, seine Pflegeaufwendungen lediglich in Höhe des jeweiligen Pauschbetrages zu berücksichtigen. Der Pflegepauschbetrag steht dabei einer Begünstigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 EStG nicht entgegen.[3] Die Kosten für eine Haushaltshilfe nach § 35 a EStG können bei Erfüllung der Voraussetzungen stets neben dem Pflege-Pauschbetrag angesetzt werden, da § 33b Abs. 6 EStG die persönliche Pflege und nicht die Aufwendungen für eine dritte Person abdeckt.[4]

Quellen:

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1996, III R 4/95, BStBl II 1997, 199
[2] Vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 13.11.2017, 15 K 3228/16 E, EFG 2018, 567 und Urteil des FG München vom 14.02.1995, 16 K 2261/94, EFG 1995, 722
[3] Vgl. Schmidt/Krüger EStG § 35a Rz. 11, 40. A.
[4] Vgl. Nacke Kommentar vom 01.10.2021 in Littmann/Bitz/Pust: Das Einkommensteuerrecht, 15. A. zu EStG       § 33b Rz. 166 Abs. 4

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