Die verbilligte Überlassung von Wohnraum – § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG wirkt wie ein Freibetrag
Die Mitarbeiter mit Benefits zu „locken“, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Mittlerweile zählen unentgeltlich an Mitarbeiter überlassene Getränke, Tankgutscheine oder die Überlassung von Smartphones zum Standard.
In Zeiten der Wohnungsknappheit und steigenden Mieten sind die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer als Lohnbestandteil ein weiteres adäquates Mittel, um die Steuer- und Sozialversicherungslast zu reduzieren.
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich ein lohn- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug in Höhe des ortsüblichen Mietwerts. Dabei setzt der Begriff Wohnung voraus, dass die selbstständige Führung eines Haushalts möglich ist. Die Zurverfügungstellung einer Unterkunft unterliegt hingegen dem amtlichen Sachbezugswert gemäß § 2 Abs. 3 SvEV.
Mit der gesetzlichen Einführung des Bewertungsabschlags[1] gemäß § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG ist bereits seit 2020 ein Bewertungsabschlag auf verbilligte oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnungen möglich.
Der Bewertungsabschlag beträgt 1/3 vom ortsüblichen Mietwert, wenn dieser ohne umlagefähige Kosten i.S.d. der Betriebskostenverordnung nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt.
Der Sachbezug wird mithin auf 2/3 seines Wertes begrenzt und wirkt deshalb wie ein Freibetrag.
Sozialversicherungsrechtlich enthielt § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zunächst keinen Verweis auf die Anwendung des Bewertungsabschlags nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG. Demzufolge blieb der lohnsteuerfreie Bewertungsabschlag zunächst sozialversicherungspflichtig. Eine seit 2021 gültige Gesetzesänderung hat mittlerweile eine korrespondierende Regelung zum Sozialversicherungsrecht geschaffen.[2]
Trotz der verbilligten Überlassung kann der Arbeitgeber den Mietaufwand oder die damit im Zusammenhang stehenden Kosten vollumfänglich als Betriebsausgaben geltend machen. Die Problematik der Kostenaufteilung stellt sich in keinem Fall, da Mietzahlungen unterhalb der 2/3-Grenze einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteil auslösen.
Die Finanzverwaltung sieht in dem Bewertungsabschlag keine spezielle Bewertungsvorschrift, sondern einen Freibetrag, der im Rahmen des Bewertungsgrundsatzes „ortsübliche Miete“ nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG abzuziehen ist.[3]
Für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag nicht mehr als 50 Euro monatlich beträgt, greift daher die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. Bei der 50 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG sind allerdings andere neben der Mietverbilligung gewährte Sachbezüge auf die 50 Euro-Monatsgrenze des Arbeitnehmers anzurechnen.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wirkt der Bewertungsabschlag wie eine Erhöhung der 1.000 Euro-Grenze in Höhe des Bewertungsabschlags nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG.
Praxistipp
Unbeachtlich bei der Berücksichtigung des Bewertungsabschlags gem. § 8 Abs. 2 S. 12 EStG ist, ob der Arbeitgeber die seinem Mitarbeiter verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellte Wohnung in seinem Eigentum hält oder eine von ihm angemietete Wohnung überlässt. Grundsätzlich wäre es daher denkbar, dass der Arbeitgeber in das Mietverhältnis seines Arbeitnehmers eintritt, um im Rahmen eines Untermietverhältnisses die Vorteile des Bewertungsabschlags in Höhe von 1/3 der ortsüblichen Miete abzuschöpfen. Dabei richtet sich die ortsübliche Miete nach Baujahr, Lage, Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit (Vergleichsmiete). Maßgebend ist hierbei der örtliche Mietspiegel. Innerhalb der Mietpreisspanne ist nicht unweigerlich auf den Mittelwert abzustellen. Jeder Mietwert ist als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten ausweist.[4]
Beispiel
Arbeitnehmer AN ist Mieter einer 60 qm großen Wohnung. AN zahlt monatlich 850 Euro (Kaltmiete) an den Vermieter. Sein Arbeitgeber AG tritt in das Mietverhältnis des AN ein. Die ortsübliche Miete beträgt für eine vergleichbare Wohnung 750 – 900 Euro. AG überlässt AN die Wohnung zur Eigennutzung. AN zahlt hierfür ein monatliches Entgelt in Höhe von 450 Euro. Weitere Sachbezüge erhält AN nicht.
Ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug ist nicht zu berücksichtigen. Zwar zahlt AN nicht 2/3 der ortsüblichen Miete (500 Euro), allerdings verbleibt nach Abzug seiner Zahlung (450 Euro) lediglich ein Sachbezug in Höhe von 50 Euro, der gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG nicht zu berücksichtigen ist. AG und AN reduzieren den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Anteil bei dieser Alternative um 400 Euro (850 Euro abzgl. 450 Euro).
Quellen:
[1] Vgl. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451
[2] Vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15.12.2020, BGBl I 2020, 2933
[3] Vgl. R 8.1 Abs. 6a LStR 2023
[4] Vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2011, VI R 65/09, BStBl 2011 II S. 946
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