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Geschenke – nicht immer ist eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vorzunehmen!

Die Fälle, in denen die Lohnsteuerprüfer „die Hände aufhalten“ und für Geschenke eine Pauschalversteuerung durchführen möchten, häufen sich. Einem in der Praxis anzutreffenden Phänomen, dass die Prüfer mit einer gewissen Selbstverständlichkeit eine Nachversteuerung für Geschenke mit einem Wert von über 10 Euro vornehmen, gilt es Einhalt zu gebieten.

Aber der Reihe nach: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr span zugewendeten Gegenstände (keine Geldgeschenke) insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Ein Geschenk im Sinne dieses Abzugsverbotes ist eine betrieblich veranlasste unentgeltliche Vermögenszuwendung, die nach ständiger Rechtsprechung des BFH mit dem Geschenkbegriff des § 516 BGB gleichzusetzen ist. Eine Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Zuwendung nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht. Die Zuwendungen dürfen dabei den Zweck verfolgen, die Geschäftsbeziehungen zu verbessern, zu sichern oder für ein Erzeugnis zu werben. Die Aufwendungen müssen nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Der Schenker muss zudem den Namen des Empfängers des Geschenks festhalten.

Das Abzugsverbot gilt nicht für Geschenke, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann.[1] In diesem Fall darf der Grenzwert von 35 Euro sogar überschritten werden. Ob ein Geschenk ausschließlich betrieblich genutzt werden kann, hängt nicht von der tatsächlichen Nutzung, sondern vielmehr davon ab, ob der Gegenstand nur betrieblich und nicht privat genutzt werden kann.

Beispiele:

  • Unternehmer U schenkt seinem Rechtsanwalt einen Aktenkoffer zu Weihnachten
  • Der Geschäftsinhaber erhält im Rahmen einer Geschäftseröffnung eine Rechenmaschine
  • Einem Arzt/Steuerberater/Architekt etc. werden Fachbücher überlassen

Obwohl sämtliche Geschenke einen Wert von mehr als 100 Euro haben, erfolgt weder eine Kürzung von Betriebsausgaben noch eine Besteuerung nach § 37b EStG beim Schenker. Beim Empfänger des Geschenks liegen regelmäßig Betriebseinnahmen und wegen der betrieblichen Verwendung gleichzeitig und in derselben Höhe Betriebsausgaben vor. Ob der Empfänger den Vorgang in seiner Buchführung erfasst oder nicht, hat auf die Höhe seines Gewinns i.d.R. keine Auswirkung.

Kränze und Blumen im Zusammenhang mit Beerdigungen sind ebenso wenig als Geschenke einzustufen wie Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder Preise anlässlich eines Preisausschreibens.[2]

Sämtliche genannten Zuwendungen sind § 37b EStG nicht zugänglich. Eine Versteuerung durch den Betriebsprüfer wäre rechtswidrig.

Unabhängig davon, ob die Geschenke, die „35 Euro-Grenze“ überschreiten oder nicht, besteht für den Zuwendenden die Möglichkeit, die Geschenke gem. § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 30% (zzgl. Soli und Kirchensteuer) zu versteuern. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Eine Versteuerung der Zuwendungen beim Empfänger, der durch die Schenkung regelmäßig einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil erhält, würde entfallen.

Für die Anwendung der Pauschalierung ist zu beachten, dass die Zuwendung beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einkünften führen muss, da § 37b EStG keinen eigenständigen Einkünftetatbestand statuiert, sondern lediglich eine fakultative Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Von § 37b EStG werden daher nur solche Sachzuwendungen erfasst, die beim Empfänger zu Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn führen. Zuwendungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind – sofern sie nicht unter eine der anderen Einkunftsarten des § 2 EStG fallen – beim Empfänger nicht steuerpflichtig, so dass es auch keiner pauschalen Steuerübernahme auf Seiten des Zuwendenden bedarf.[3]

Tipp

Vor Anwendung sämtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 und § 37b EStG ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 EStG gehören bzw. eine Aufmerksamkeit i.S.d. R 19.6 Abs. 1 LStR vorliegt.[4] Für diese Fälle scheidet eine Besteuerung nach § 37b EStG ohnehin aus. Eine zusätzliche Steuer wird damit von vornherein vermieden.

Dem steuerlichen Berater ist zu empfehlen, den Betriebsprüfer für die komplexe Materie zu sensibilisieren. Nicht jede „Schenkung“ ist einer Pauschalversteuerung zu unterwerfen. Ggf. hat der Beschenkte die Zuwendung bereits als Betriebseinnahme versteuert. Im Rahmen der Schlussbesprechung bietet sich neuer Spielraum für Verhandlungen mit dem Finanzamt, da eine Aufklärung der tatsächlichen Sachverhalte durch den Betriebsprüfer mit Arbeit und Zeit verbunden ist.

Quellen:

[1] Vgl. EStR, 4.10 Abs. 2 Satz 4
[2] Vgl. EStR, 4.10 Abs. 4 Satz 5
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 16.10.2013, VI-R 57/11, BStBl-2015-II-0457; Klaus Strohner und Michael Sladek, DStR 2010, 1966, Punkt 4.
[4] Vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 9c, IV C 6 – S – 2297b / 14 / 10001

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