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Barvermögen ohne Inanspruchnahme von Schenkungssteuerfreibeträgen innerhalb der Ehe umschichten – entweder durch „Familienheimschaukel“ oder Verkauf einer Immobilie an fremde Dritte

Die lebzeitige Zuwendung des Familienheims zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungssteuer befreit. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung für den Erwerb von Familienheimen von Todes wegen muss der Beschenkte die Wohnung weder für einen bestimmten Zeitraum in seinem Eigentum halten noch nach der Ausführung der Schenkung weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

Die Familienheimschaukel nutzt dabei eine Kombination der Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG für die Übertragung des Familienheims unter Ehegatten sowie die Möglichkeit der nichteinkommensteuerbaren Veräußerung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien gem. §§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

Der Eigentümer und vermögende Ehegatte/Lebenspartner überträgt hierbei zunächst schenkungssteuerfrei sein Eigentum am Familienheim auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner. Mit zeitlichem Abstand kauft der Schenker das Familienheim vom Beschenkten vollentgeltlich wieder zurück. Damit werden beim weniger „betuchten“ Ehegatten Geldvermögenswerte im Vermögen schenkungssteuerfrei aufgebaut.

Die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann grundsätzlich mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass das Objekt zum Übertragungszeitpunkt als Familienwohnheim genutzt wird.

Unter Berücksichtigung der Gesamtplanrechtsprechung sollten ausreichende zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Maßnahmen liegen, die häufig entsprechend den allgemeinen Gesamtplangrundsätzen der Finanzverwaltung bei zwei bis drei Jahren gesehen werden.

Eine besondere Situation ergibt sich, wenn sich das Familienheim nicht direkt im Eigentum eines Ehegatten, sondern im Eigentum einer Ehegatten-GbR befindet und einer der beiden Ehegatten den wesentlichen Teil seiner GbR-Beteiligung auf den anderen Ehegatten überträgt, sodass nur noch ein Anteil von beispielsweise 1% beim Übertragenden verbleibt. Dieser Vorgang wäre gem. § 518 Abs. 2 BGB nicht beurkundungspflichtig und verursacht damit keine Notarkosten.

Da es sich hier um die Schenkung eines Anteils an einer Gesellschaft handelt, die das Familienheim innehat, bleibt noch zu klären, ob der Vorgang ebenfalls unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG fällt. Das Finanzgericht München hat hier im Sinne der Steuerpflichtigen geurteilt und den Vorgang als steuerbefreit eingestuft.[1] Eine Entscheidung des BFH steht noch aus.[2]

Denkbar wäre auch eine Übertragung von einem Ehegatten/Lebenspartner auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner mit der Absicht, das zuvor schenkungssteuerfrei übertragene Familienwohnheim im Anschluss an einen fremden Dritten zu veräußern.

Beispiel

Die Eheleute X und Y leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. X ist vermögend und Eigentümer einer Villa in Hamburg Poppenbüttel. Die Villa hat einen Verkehrswert in Höhe von 4.000.000 Euro. Seine Ehefrau Y ist nahezu vermögenslos. Die Eheleute wohnen bereits seit über zehn Jahren in ihrer Villa und beabsichtigen nunmehr, eine Penthouse-Wohnung in der Hamburger HafenCity zu erwerben und zu beziehen.

Da § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG weder verlangt, dass Y die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum in ihrem Eigentum hält bzw. nach der Ausführung der Schenkung weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt, überträgt X die Villa gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungssteuerfrei auf seine Ehefrau Y. Y verkauft die Immobilie als Rechtsnachfolgerin des X außerhalb der Fristen des § 23 EStG an Z und erhält für den Verkauf Geldvermögen in Höhe von 4.000.000 Euro steuerfrei.

Tipp

Mit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG kann dem Ehepartner grundsätzlich auch steuerlich nicht privilegiertes Vermögen zugewendet werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind zahlreich. Die Ehegatten können in ihrer Zukunftsplanung theoretisch und auch praktisch mehrfach von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG Gebrauch machen.

Bei einer derartigen Gestaltung ist darauf zu achten, dass eine Begünstigung nur dann greift, wenn es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude handelt, in dem sich der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet. Von einer Begünstigung ausgeschlossen sind daher Zweit- und Ferienwohnungen.[3]
[1] Vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 21.06.2023, 4-K-1639/21, EFG-2023-1411
[2] Vgl. anhängiges Verfahren beim BFH vom 20.09.2023, II-R-18/23
[3] Vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2013, II-R-35/11, BStBl-2013-II-1051

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