Vermeidung von Grunderwerbsteuer bei vertraglichen Verflechtungen zwischen Grundstücksverkäufer und Erwerber
Die Frage, in welchem Zustand ein Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, stellt sich, wenn getrennte Verträge über den Erwerb des Grundstücks und über die Bauerrichtung abgeschlossen werden. Solche Verträge können zivilrechtlich verknüpft oder nach den besonderen grunderwerbsteuerlichen Grundsätzen aufgrund eines objektiv engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Bauerrichtung als Einheit zu behandeln sein.
Eine zivilrechtliche Verknüpfung ist zu bejahen, wenn zwei oder mehrere Verträge vorliegen, die ausdrücklich voneinander abhängig sind – diese Verträge werden als eine Einheit gewertet. Dies gilt auch ohne ausdrückliche Bestandsverknüpfung, wenn sie nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander „stehen und fallen“ sollen.[1] Ob die Vereinbarungen miteinander „stehen und fallen“, ist unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien, ihrem Verhalten vor und bei Vertragsabschluss und dem tatsächlichen Geschehensablauf zu ermitteln.[2]
Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang liegt ebenso vor, wenn ein von der Veräußererseite vorbereiteter Geschehensablauf hingenommen wird. Ein derartiger Zusammenhang kann auch vorliegen, wenn ein längerer Zeitraum zwischen Abschluss des Kaufvertrags und der Angebotsannahme eines Werkvertrags liegt, und besondere Umstände hinzutreten. Der BFH hat nach einem Zeitraum von 19 Monaten den objektiv engen sachlichen Zusammenhang bejaht, weil das Grundstück im Erwerbszeitpunkt noch vermietet und der Beginn der geplanten Bauarbeiten vom Auszug des Mieters abhängig war.[4]
Fehlt es hingegen an der Verpflichtung der Veräußererseite zur Herstellung des Gebäudes und wird das Gebäude stattdessen durch den Erwerber errichtet, liegt eine grunderwerbsteuerrechtlich nicht relevante eigennützige Leistung des Erwerbers an sich selbst vor. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist dann nicht das bebaute Grundstück, sondern nur das unbebaute Grundstück. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer neben dem Grundstück Dienst- bzw. Sachleistungen anbietet, sich zur Lieferung beweglicher Gegenstände (z.B. Baumaterialien oder Fertighausteile) oder zur Bereitstellung von Planungsunterlagen verpflichtet.[5]
Tipp
[1] Vgl. koordinierter Ländererlass vom 20.09.2017, 3 – S-4521/44 Tz. 3.3
[2] BFH-Urteile vom 13.08.2003, II R 52/01, BFH/NV 2004 S. 663 und vom 21.09.2005, II R 49/04, BStBl. II 2006 S. 269
[3] Vgl. koordinierter Ländererlass vom 20.09.2017, 3 – S-4521/44 Tz. 3.4.2
[4] Vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2012, II R 57/10, BStBl. II 2012 S. 920
[5] Vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2004, II R 12/03, BStBl. II 2005 S. 220
[6] Vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2018, II R 50/15, BStBl. II 2018 S. 602, für allgemein anwendbar erklärt durch BMF vom 30.08.2018
[7] Vgl. koordinierter Ländererlass vom 20.09.2017, 3 – S-4521/44 Tz. 4.1
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