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Wenn der GmbH die Krise droht – Gesellschafterdarlehen versus Gesellschaftereinlage

Die Gewährung eines Darlehens durch den Gesellschafter an seine GmbH gehört zur gängigen Praxis. Was sich in guten Zeiten regelmäßig als unproblematisch erweist, kann in Krisenzeiten steuerliche Nachteile bringen. Gerät nämlich die GmbH als Schuldner in eine finanzielle Krise, droht aufgrund der Liquidation oder der Veräußerung der Gesellschaft der Verlust des Gesellschafterdarlehens.

Die steuerliche Behandlung eines Darlehensverlustes bei Gesellschaftern, die ihre Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen halten, war dabei in den letzten Jahren einigen Änderungen unterworfen. Besonderheiten bestehen nach der aktuellen gesetzlichen Regelung, wenn die Krise der GmbH erst nach der Darlehensgewährung eintritt.

Bei einem Kriseneintritt nach der Darlehensgewährung wäre zu ermitteln, ob das Darlehen für die Krise bestimmt war und damit als krisenbestimmtes Darlehen vollumfänglich als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen ist. Bei einer Darlehensgewährung vor Kriseneintritt ohne ausdrückliche Krisenbestimmung müsste der Teilwert des Rückzahlungsanspruches des stehengelassenen Darlehens in dem Zeitpunkt ermittelt werden, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht zurückbezahlt hat. Mit diesem Wert wäre der Ausfall als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG zu berücksichtigen, während für den nicht werthaltigen Teil eine Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG in Betracht käme.

Die aktuelle gesetzliche Regelung bestimmt für die Fälle, in denen das Darlehen nach dem 31.12.2008 hingegeben wurde, und der Verlust des Darlehens nach dem 31.12.2023 eingetreten ist, dass der werthaltige Teil des Darlehens im Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen ist und der nicht werthaltige Teil des Darlehens als Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG mit einer Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG einhergeht.[1] Damit können Darlehensverluste der Gesellschafter für nicht werthaltige Teile des Darlehens nur noch nach § 20 Abs. 6 S. 1 und S. 2 mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein vertikaler Verlustausgleich, also die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften scheidet für Verluste ab 2024 aus. Für den Fall, dass der Gesellschafter keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder erzielen wird, läuft die Verlustverrechnung des untergegangenen Darlehens damit ins Leere.

Im Klartext bedeutet die Neuregelung, dass Darlehensverluste aus stehengelassenen Darlehen ab 2024 für den im Krisenzeitpunkt nicht mehr werthaltigen Teil eine klare steuerliche Benachteiligung gegenüber einem Verlust aus einer Eigenkapitalfinanzierung durch Einlagen des Gesellschafters, die als offene oder verdeckte Einlagen gem. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden können, erfahren. Der Verlust aus dem Ausfall eines stehengelassenen Darlehens verliert damit deutlich an wirtschaftlichem Wert.

Tipp

Bei drohender Krise einer GmbH ist der steuerliche Berater gefordert. Bestehende Gesellschafterdarlehen laufen Gefahr, ihre Werthaltigkeit zu verlieren. Mit dem wirtschaftlichen Verlust des Darlehens droht gleichzeitig der Wegfall einer Verrechnungsmöglichkeit des Verlustes aus dem nichtwerthaltigen Teil des Darlehens im Zeitpunkt der Krise mit anderen positiven Einkünften. Spätestens jetzt sollte überlegt werden, ob Gesellschaftereinlagen, die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB als andere Zuzahlungen in der Kapitalrücklage ausgewiesen werden, geleistet werden sollten. Die Einzahlungen in die Kapitalrücklage erhöhen den Bestand des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 KStG und müssen unbedingt in der Feststellungserklärung deklariert werden. Nur so ist gewährleistet, dass sie ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG steuerfrei wieder an den Gesellschafter ausgeschüttet werden können. Die erhaltenen Finanzmittel dienen dann der Rückführung der Gesellschafterdarlehen.
In der Literatur wird dieser Vorgang als „Cash-Circle“ bezeichnet. Der BFH hatte in diesem Zusammenhang bereits geklärt, dass selbst eine „Einlage in letzter Minute“ zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 2a EStG führt und einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO verneint.[2]
Bei „krisengeschüttelten GmbH´s“, bei denen ohnehin meistens der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem privaten Vermögen einsteht, sollte unter dem Aspekt der Neuerungen zu § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 6 EStG und der damit einhergehenden Gefahr des Untergangs von Verlustausgleichspotenzials über eine Finanzierungshilfe unter zur Verfügungstellung von Eigen- und nicht Fremdkapital zumindest aus der steuerlichen Sicht neu gedacht werden.
[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2022, IV C 6 – S-2244 / 20 / 10001 :001, BStBl-2022-I-0897, Rz. 16 und 17
[2] BFH-Urteil vom 20.07.2018, IX R 5/15, BStBl-2019-II-0191

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