Wenn der GmbH die Krise droht – Gesellschafterdarlehen versus Gesellschaftereinlage
Die Gewährung eines Darlehens durch den Gesellschafter an seine GmbH gehört zur gängigen Praxis. Was sich in guten Zeiten regelmäßig als unproblematisch erweist, kann in Krisenzeiten steuerliche Nachteile bringen. Gerät nämlich die GmbH als Schuldner in eine finanzielle Krise, droht aufgrund der Liquidation oder der Veräußerung der Gesellschaft der Verlust des Gesellschafterdarlehens.
Die steuerliche Behandlung eines Darlehensverlustes bei Gesellschaftern, die ihre Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen halten, war dabei in den letzten Jahren einigen Änderungen unterworfen. Besonderheiten bestehen nach der aktuellen gesetzlichen Regelung, wenn die Krise der GmbH erst nach der Darlehensgewährung eintritt.
Bei einem Kriseneintritt nach der Darlehensgewährung wäre zu ermitteln, ob das Darlehen für die Krise bestimmt war und damit als krisenbestimmtes Darlehen vollumfänglich als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 Abs. 2a EStG zu berücksichtigen ist. Bei einer Darlehensgewährung vor Kriseneintritt ohne ausdrückliche Krisenbestimmung müsste der Teilwert des Rückzahlungsanspruches des stehengelassenen Darlehens in dem Zeitpunkt ermittelt werden, in dem der Gesellschafter es mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht zurückbezahlt hat. Mit diesem Wert wäre der Ausfall als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG zu berücksichtigen, während für den nicht werthaltigen Teil eine Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG in Betracht käme.
Im Klartext bedeutet die Neuregelung, dass Darlehensverluste aus stehengelassenen Darlehen ab 2024 für den im Krisenzeitpunkt nicht mehr werthaltigen Teil eine klare steuerliche Benachteiligung gegenüber einem Verlust aus einer Eigenkapitalfinanzierung durch Einlagen des Gesellschafters, die als offene oder verdeckte Einlagen gem. § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden können, erfahren. Der Verlust aus dem Ausfall eines stehengelassenen Darlehens verliert damit deutlich an wirtschaftlichem Wert.
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